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4.10 Autohändler wird ungewollt zum Vertragspartner Drucken

Verkauft ein Autohändler ein Auto im Auftrag einer Privatperson, ist aber diese Stellung als „Mittelsmann“ nicht klar genug dem Käufer gegenüber offen gelegt, so wird der Autohändler selbst Vertragspartner des Käufers. Und steht damit auch selbst für Gewährleistungsansprüche ein.

Im Einzelnen: Ein Autohändler inserierte online ein gebrauchtes Auto. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses genannt, im Kleingedruckten fand sich jedoch ein Hinweis, dass das Auto „im Kundenauftrag angeboten“ werde. Ein Interessent besichtigte den Wagen und vereinbarte mit dem Autohändler, dass dieser noch Auspuff und Dichtungen reparieren würde. Nach erfolgter Reparatur kam der Kaufvertrag zustande: Als Verkäufer war eine Privatperson benannt, mit deren Nachnamen der Autohändler den Vertrag unterschrieb. Bestandteil des Vertrags war eine Klausel, in der die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.

Bald darauf hatte der Wagen einen Motorschaden, den der Käufer für 2.700 € auf eigene Kosten reparieren ließ. Nachdem kurz darauf der Mangel erneut auftrat, verlangte der Käufer vom Autohändler die 2.700 € und die notwendige neue Reparatur. Dieses Verlangen verweigerte der Händler mit Hinweis darauf, dass nicht er, sondern eine private Person Vertragspartei sei und diese Privatperson laut Vertrag die Gewährleistung ausgeschlossen hatte.

Zu Unrecht, so das Oberlandesgericht in Oldenburg! Denn der Autohändler hat nicht deutlich genug offengelegt, dass nicht er, sondern eine andere (private) Person Verkäufer sein soll: Einerseits war bereits das Inserat unter seinem Firmennamen veröffentlicht, andererseits ist er auch bei Vertragsanbahnung zur Beseitigung der Mängel an Auspuff und Dichtung bereit gewesen. Schließlich hat der Autohändler auch noch auf der Vertragsurkunde mit dem Namen unterschrieben, der als Verkäufer genannt war. Damit ist er selbst Vertragspartner geworden, der Hinweis im Kleingedruckten des Inserats langt in dieser Konstellation nicht, um wirksam nur als Vertreter zu agieren.

 

Auszug aus Rundschreiben 02/2019


 

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