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Neuer Urlaub während der Elternzeit? Nicht unbedingt! Drucken

Bezahlter Urlaub für Eltern wegen der Kinderbetreuung, gesponsert vom Arbeitgeber? Muss es nicht geben, so die (wenig überraschende) Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unter Berücksichtigung des Unionsrechts. Allerdings müssen Sie als Arbeitgeber trotzdem einige Voraussetzungen erfüllen, um keinen Urlaubsanspruch während der Elternzeit zu schulden: u.a. müssen Sie die Kürzung des Urlaubs Ihrem Arbeitnehmer gegenüber rechtzeitig erklären.
Im Einzelnen: während der Elternzeit ruhen die Arbeits- und auch die Lohnzahlungspflicht. Trotzdem entsteht in dieser Zeit der Anspruch auf Erholungsurlaub, allerdings darf der Arbeitgeber diesen nach § 17 Abs. 1 S.1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) kürzen. Drei Aspekte sind hierbei zu beachten. Der Urlaub darf um ein Zwölftel pro Monat gekürzt werden, allerdings nur für jeden vollen Kalendermonat, in dem ein Arbeitnehmer in Elternzeit ist. Darüber hinaus muss die Kürzungsabsicht dem Mitarbeiter gegenüber auch tatsächlich erklärt werden. Und schließlich muss diese Erklärung vor einer evtl. Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.


Unser Tipp: Erklären Sie die Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit gleich in dem Schreiben, in dem Sie Ihrem Mitarbeiter die Elternzeit (zu deren Beginn) bestätigen. 

 


 

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