Kein Nachbesserungsrecht, sondern Schadensersatzpflicht bei Mangelfolgeschäden |
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob nach einer Werkstatt-Reparatur jeder Schaden, der durch die mangelhafte Durchführung der Reparatur am Auto entsteht, im Rahmen der Nachbesserung von der ursprünglichen Werkstatt behoben werden darf. Nein, so der BGH. Es kann eine „sofortige“ Schadensersatzpflicht der Werkstatt entstehen. Und zwar für alle sog. Mangelfolgeschäden. Um das Urteil des BGH nachvollziehen zu können, müssen Sie gedanklich zwischen zwei Arten von Schäden differenzieren: Es gibt die unmittelbaren, die direkt am (schlecht) reparierten Fahrzeugteil entstehen. Daneben gibt es die Mangelfolgeschäden: Schäden an anderen, nicht reparierten Teilen, die aber durch das reparierte Teil verursacht wurden. In dem konkreten Rechtsstreit tauschte eine Werkstatt den Keilriemen, den Riemenspanner und den Zahnriemen für die Motorsteuerung aus. Einen Monat später versagte die Lenkung des Autos. Der Kunde brachte das Auto zu einer anderen Werkstatt, die sodann feststellte, dass der Keilriemen nicht richtig gespannt war und dann gerissen ist. Der gerissene Riemen hatte die Lichtmaschine, die Riemenscheibe und die Dichtung der Servolenkungspumpe zerstört. Teile des Riemens waren außerdem in den Riementrieb des Zahnriemens gekommen. Der Kunde verlangte von der ersten Werkstatt die Kosten für die Reparatur bei der zweiten Werkstatt. Zu Recht, so der BGH, und das, obwohl die erste Werkstatt zu keinem Zeitpunkt ihr Recht auf Nachbesserung ausüben durfte.
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