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Kein Nachbesserungsrecht, sondern Schadensersatzpflicht bei Mangelfolgeschäden Drucken

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob nach einer Werkstatt-Reparatur jeder Schaden, der durch die mangelhafte Durchführung der Reparatur am Auto entsteht, im Rahmen der Nachbesserung von der ursprünglichen Werkstatt behoben werden darf. Nein, so der BGH. Es kann eine „sofortige“ Schadensersatzpflicht der Werkstatt entstehen. Und zwar für alle sog. Mangelfolgeschäden. Um das Urteil des BGH nachvollziehen zu können, müssen Sie gedanklich zwischen zwei Arten von Schäden differenzieren: Es gibt die unmittelbaren, die direkt am (schlecht) reparierten Fahrzeugteil entstehen. Daneben gibt es die Mangelfolgeschäden: Schäden an anderen, nicht reparierten Teilen, die aber durch das reparierte Teil verursacht wurden.

In dem konkreten Rechtsstreit tauschte eine Werkstatt den Keilriemen, den Riemenspanner und den Zahnriemen für die Motorsteuerung aus. Einen Monat später versagte die Lenkung des Autos. Der Kunde brachte das Auto zu einer anderen Werkstatt, die sodann feststellte, dass der Keilriemen nicht richtig gespannt war und dann gerissen ist. Der gerissene Riemen hatte die Lichtmaschine, die Riemenscheibe und die Dichtung der Servolenkungspumpe zerstört. Teile des Riemens waren außerdem in den Riementrieb des Zahnriemens gekommen. Der Kunde verlangte von der ersten Werkstatt die Kosten für die Reparatur bei der zweiten Werkstatt. Zu Recht, so der BGH, und das, obwohl die erste Werkstatt zu keinem Zeitpunkt ihr Recht auf Nachbesserung ausüben durfte.
Grundsätzlich muss der Kunde der Werkstatt die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Nur dann kann ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen. Allerdings kann der Kunde auch ohne Nachbesserungsmöglichkeit einen Anspruch auf Schadensersatz haben, und zwar für die Mangelfolgeschäden (Lichtmaschine, Servolenkungspumpe im o.g. Fall). Denn die Mangelfolgeschäden wären nach Ansicht des BGH nicht durch Nacherfüllung der geschuldeten Reparaturleistung beseitigt worden. Die Werkstatt war also zur Zahlung der Reparaturkosten für die Lichtmaschine und die Servolenkungspumpe bei der zweiten Werkstatt verpflichtet. Eine Besonderheit gab es in dem entschiedenen Fall noch: für die direkten, unmittelbaren Schäden (Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen) hätte der Kunde eigentlich der ersten Werkstatt eine Frist zur Nachbesserung geben müssen. Der BGH bejahte jedoch ein besonderes Interesse des Kunden an einer Reparatur „aus einer Hand“, so dass die erste Werkstatt sogar noch die Kosten für die Fremd-Reparatur für diese direkten Schäden übernehmen musste.


Fazit: Ohne das Vorliegen von Mangelfolgeschäden bleibt es grundsätzlich bei Ihrem Recht, eine mangelhafte Reparatur selbst nachbessern zu dürfen. Achten Sie auch immer darauf, ob Ihr Kunde Ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt ab Abnahme des Autos nach der Erstreparatur eine Frist setzt: lassen Sie diese verstreichen, können sich daraus weitere Ansprüche Ihres Kunden ergeben (z.B. Fremdreparatur-Übernahme, Ersatzfahrzeug, Rechtsanwaltskosten).

 


 

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