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Zum Rücktrittsrecht bei einem unerheblichem Mangel eines Gebrauchtwagens Drucken

Ein lesenswertes Urteil für Gebrauchtwagenhändler hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg gesprochen: der Kläger hat bei einem Gebrauchtwagenhändler einen PKW erworben, der eine Laufleistung von 20.000 km hatte und vor weniger als einem Jahr zugelassen worden war. Der Kaufpreis lag bei 33.640 €, im Kaufvertrag war angegeben „Das Fahrzeug ist unfallfrei (lt. Vorbesitzer)“. Der Gebrauchtwagenhändler hatte den Wagen seinerseits zuvor bei einem Großhändler gekauft. Nach Übergabe des Autos an den Käufer (und späteren Kläger) stellte sich heraus, dass die linke, hintere Seitenwand einen Schaden hatte, der durch Spachteln und Nachlackieren fachgerecht repariert worden war. Der Käufer wollte daraufhin vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das OLG befand, dass ein Mangel vorliegt, denn die Spachtelarbeiten seien erfolgt, um Verformungen am Blech auszugleichen. Bei einem so jungen Gebrauchtwagen gehe ein solcher Schaden über das hinaus, was bei vergleichbaren Autos üblich sei und was der Käufer erwarten müsste. Dennoch war der Mangel nach Ansicht des Gerichts nicht erheblich, so dass dem Käufer kein Rücktrittsrecht zusteht.

Geprüft wurde bei der Frage, ob der Mangel erheblich sei, einerseits die Schwere des Verschuldens des Verkäufers und andererseits die fortdauernde Beeinträchtigung durch den Mangel. Letzteres wurde durch einen Sachverständigen mit einem Minderwert von 400 € beziffert, was nur 1,19 Prozent des Kaufpreises entspricht. Zum Verschulden des Gebrauchtwagenhändlers hat das Gericht festgestellt, dass dieser beim Verkauf keine Kenntnis von den Lackarbeiten hatte.
Dem Verkäufer war auch nicht vorzuwerfen, dass er den Wagen nicht ausreichend untersucht hätte, denn dazu sind Gebrauchtwagenhändler nicht verpflichtet. Ausreichend sei grundsätzlich eine Sichtprüfung. Nur wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass der PKW Mängel/Schäden aufweisen könnte, muss der Händler dies eingehend prüfen. Im vorliegenden Fall stellte der Sachverständige jedoch fest, dass die Lackreste nicht so auffällig waren, dass der Händler dies hätte bemerken müssen. Und der Vermerk „Das Fahrzeug ist unfallfrei (lt. Vorbesitzer)“ ist keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1. S.1. BGB), sondern lediglich eine Wissensmitteilung des Verkäufers, bei der er die Angaben des Vorbesitzers (= Großhändler) wiedergibt, so das Gericht.

Eine Minderung hätte der Käufer wohl rechtlich durchsetzen können, allerdings hatte er diese nicht in seiner Klage beantragt, so dass er keine anteilige Kaufpreis- Erstattung erhalten hat.

 


 

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