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Recht 60/2025 | Alle Jahre wieder… Urlaubskonten überprüfen |
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Durch die Rechtsprechung des BAGs und EuGHs sind Arbeitgebern seit 2018 Mitwirkungspflichten beim Urlaub auferlegt worden, die es zu beachten gilt, um Risiken in Form von überraschend hohen Urlaubs(abgeltungs)ansprüchen zu vermeiden. Prüfen Sie auch dieses Jahr: Gibt es bei einzelnen Angestellten unverplante Restbestände für das Jahr 2025? Wenn ja, sollten Sie den jeweiligen Mitarbeiter noch einmal über den Stand seiner ungenutzten Urlaubstage informieren und ihn zur Planung der verbleibenden Tage auffordern.
Zu Beginn des Jahres 2026 empfehlen wir, Ihre Mitarbeiter schriftlich über die offenen Urlaubsansprüche für 2026 und – sofern vorhanden – über Resturlaubsansprüche zu informieren. Diese Information sollte innerhalb der ersten sechs Werktage des neuen Jahres erfolgen, denn nur so kann mit Sicherheit der Verfall von Urlaubsansprüchen für die Zukunft ausgeschlossen werden, sollte ein Mitarbeiter für eine lange Zeit erkranken.
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Eine Musterformulierung für das Jahr 2025 erhalten Sie als Download im Mitgliederbereich unserer Webseite.
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