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Recht 47/2026 | Recht auf Reparatur: Informationsmaterial |
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In zwei Seminar-Terminen haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte zu dem neuen Gesetz „Right to Repair“ und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Gewährleistungsfrist vorgestellt. Darauf aufbauend haben wir Ihre Fragen gesammelt und in unseren FAQ beantwortet.
Darüber hinaus haben einen Formulierungsvorschlag entworfen, mit dem Sie künftig Ihre Verbraucher-Kunden im Fall eines Mangels, der im Rahmen der Gewährleistungsansprüche durch Reparatur behoben wird, informieren können. Zusätzlich finden Sie auch Vorschläge für eine Formulierung, wenn Sie Arbeiten aus Kulanz oder auf Basis einer Garantie durchführen.
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Achten Sie auch darauf, dass Sie beim Gebrauchtwagenverkauf wirksam die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate verkürzen. Stichwort: vorvertragliche Information und gesonderte Vereinbarung im Kaufvertrag. Dadurch „sparen“ Sie 12 Monate Gewährleistungspflicht. Anderenfalls droht eine Verlängerung um 12 Monate auf insgesamt nicht nur 24, sondern auf 36 (!) Monate.
Dokumentieren Sie sowohl beim Neuwagen- als auch beim Gebrauchtwagenverkauf den Tag der Übergabe, damit Sie die Dauer der Gewährleistungsfrist sicher berechnen können.
Wir empfehlen, Ihre betrieblichen Abläufe auch auf folgende Aspekte hin zu prüfen:
Ein Fahrzeug wird mit einer Beanstandung innerhalb der (normalen) Gewährleistungsfrist zu Ihnen gebracht:
- Liegt Ihrer Ansicht nach tatsächlich ein Mangel vor?
- Wenn ja, kann dieser über eine eventuell bestehende Garantie abgewickelt werden? Dokumentieren Sie dies mit Ihrem Kunden schriftlich. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen mit Informationspflicht ist dann nicht notwendig.
- Wenn der Kunde trotz Bestehen einer Garantie auf Ihre Reparatur im Rahmen der Gewährleistung besteht oder keine Garantie parallel existiert, dann erfüllen Sie schriftlich Ihre Informationspflichten zur verlängerten Gewährleistung. Dokumentieren Sie dann auch in Ihren Unterlagen die Verlängerung der Gewährleistungsfrist.
- Liegt Ihrer Ansicht nach kein Mangel im Rechtsinne vor und Sie möchten dennoch aus Kulanz die Beanstandung beheben? Dann informieren Sie hierüber schriftlich Ihren Kunden. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen mit Informationspflicht ist in diesem Fall nicht notwendig.
Und denken Sie daran, dass nur in den ersten 12 Monaten der Gewährleistungsfrist eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers gilt. Ab dem 13. Monat gilt der Grundsatz, dass der Käufer den Mangel darlegen muss.
Sie finden unsere Formulierungsvorschläge, die FAQ, die Zusammenfassung des Webinars sowie das EU-Label zur gesetzlichen Gewährleistung als Download im internen Bereich unserer Webseite.
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