Corona in Niederbayern |
Sehr geehrte Mitgliedsbetriebe,
über diese Seite halten wir Sie zusammen mit unseren regelmäßigen Corona-Updates per Mail mit allen relevanten Informationen zum Thema "Corona-Virus und Kfz-Gewerbe" auf dem Laufenden.
UPDATESUPDATE 21.01.2021 Corona: 3G am Arbeitsplatz - Update Seit November 2021 müssen Sie als Arbeitgeber für die Einhaltung von „3G am Arbeitsplatz“ sorgen und dürfen nur denjenigen Beschäftigten Zutritt zum Betrieb gewähren, die geimpft, genesen oder getestet sind. Durch eine Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung müssen seit 15.01.2022 alle Arbeitgeber folgende Änderungen beachten:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 19.01.2022 die Regelungen der aktuellen bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung hinsichtlich der Zugangsbeschränkung „2G“ für den Einzelhandel mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt. Seit dem 08.12.2021 durfte der Zugang zum Einzelhandel in Bayern nur Personen gewährt werden, die geimpft oder genesen waren (2G-Regel). Dies betraf u.a. auch die bayerischen Autohäuser. Ausgenommen von dieser Regelung waren lediglich Ladengeschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs“ dienten (z.B. Supermärkte, Apotheken, Drogerien). Dagegen wendete sich nun eine Klägerin mit der Behauptung, die 2G-Regel sei eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dem Antrag der Klägerin gab der BayVGH statt: Grundsätzlich sei eine 2G-Zugangsbeschränkung rechtlich möglich, allerdings muss auch die Reichweite von Ausnahmen – in diesem Fall also die „Ladengeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs“ – bereits durch die Verordnung selbst klar erkennbar und eindeutig bestimmbar sein. Rechtlich nicht ausreichend ist es, wenn sich die Ausnahmen erst nachgelagert durch den tatsächlichen Vollzug und dessen gerichtliche Kontrolle ergeben. Fazit: Ab dem 20.01.2022 gibt es in Bayern keine Zugangsbeschränkungen mehr für den Einzelhandel. Staatskanzleichef Florian Herrmann signalisierte das Einverständnis der bayerischen Staatsregierung und kündigte an, dass Bayern die 2G-Regelung im Handel komplett aussetzt. Kunden müssen also beim Zugang zu Ladengeschäften ab sofort nicht mehr auf ihren G-Status hin überprüft werden. Die FFP2-Maskenpflicht für Kunden bleibt bestehen. Hinweis: Die Regelungen zu „3G am Arbeitsplatz“ für Beschäftigte werden dadurch nicht berührt. Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an Ihre Kfz-Innung wenden. Neue Regelung zur Dauer der Absonderung bei infizierten Personen und Kontaktpersonen
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat die Allgemeinverfügung „AV Isolation“ für Kontaktpersonen und positiv getestete Personen aktualisiert, ebenso wurde eine Verordnung auf Bundesebene geändert. Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen „Quarantäne“ und „Isolation“. Wer positiv auf Corona getestet ist, ist in Isolation. Wer als enge Kontaktperson zu einem positiven Fall eingestuft wird, kann in Quarantäne geschickt werden.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an Ihre Kfz-Innung wenden. Ab Mittwoch, dem 08.12.2021, gilt im Handel 2G als Zugangsvoraussetzung für Ihre Kunden.
- Kontrolle Ihrer Kunden am Eingang durch Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises. Achten Sie darauf, dass
- Der Großhandel ist nicht den 2G-Zugangsvoraussetzungen unterworfen, dies bedeutet unter anderem: „Großhandel“ ist aus unserer Sicht das Gegenstück zu „Einzelhandel“ und damit ein Geschäft zwischen zwei Gewerbetreibenden („b to b“). Hier bestehen keine Zugangsbeschränkungen. Dies betrifft Handelsgeschäfte mit Kraftfahrzeugen oder auch Teilen. Der Verkauf von Kraftfahrzeugen und Teilen an gewerbliche Kunden unterliegt keinen Zugangsbeschränkungen. Sofern Teile im Rahmen von Werkstattarbeiten verwendet werden, so sind diese Teil des Reparaturauftrags, es bestehen dann keine Zugangsbeschränkungen.
- Sofern eine 2G-Pflicht besteht, ist der Inhaber des Ladengeschäfts zur Kontrolle des entsprechenden Nachweises (samt Identitätsfeststellung) verpflichtet, eine Dokumentations- oder Aufbewahrungspflicht besteht jedoch nicht. Die Kontrolle des Impf- oder Genesenenzertifikats muss beim Zugang erfolgen, also am Eingangsbereich des Ladengeschäfts. - Tankstellen fallen zwar grundsätzlich als „Ladengeschäft mit Kundenverkehr für Handelsangebote“ unter die 2G-Pflicht, sind aber als Geschäfte, die zum „täglichen Bedarf“ gehören, privilegiert, so dass für das gesamte Sortiment (nicht nur Treibstoff) keinerlei Zugangsvoraussetzungen bestehen.
Ein wichtiger Hinweis zur Maskenpflicht für Mitarbeiter: Das bayerische Gesundheitsministerium hat explizit klargestellt, dass auch für Mitarbeiter FFP2-Maskenpflicht gilt, medizinische Masken sind nicht ausreichend. Wir hatten über die FFP2-Maskenpflicht für Arbeitnehmer bereits informiert. Weiterhin gilt jedoch eine Ausnahme von der Maskenpflicht für Personal im Kassen- und Thekenbereich, wenn eine geeignete Schutzwand oder ähnliches besteht. - Die 2G-Zugangsregelung gilt nur im Innenbereich. So ist z.B. eine Fahrzeugauslieferung im Außenbereich ohne 2G möglichDie Maskenpflicht besteht für Kunden und Mitarbeiter ebenfalls nur im Innenbereich. - Weiterhin ist die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m zwischen den Kunden sicherzustellen und die maximal zulässige Kundenanzahl auf 10m2 pro Kunde zu begrenzen. - Zur Kontrolle der Impf- und Genesenenzertifikate können Sie beispielsweise die App „CovPass Check“ verwenden oder durch Ansicht am Handy des Kunden sich von der Korrektheit überzeugen.
Das Handwerk ist nicht erwähnt, lediglich der Handel. Insofern gibt es für Werkstattkunden keinerlei Zutrittsbeschränkungen. Bei Mischbetrieben unterliegt jeder Teilbereich den jeweiligen „eigenen“ Regelungen: Der Zugang zur Werkstatt ist ohne Einschränkungen jedem möglich, der Zugang zum Autohaus nur unter 2G. Bei Mischbetrieben, bei denen der Zugang durch ein- und dieselbe Tür erfolgt, muss nach dem Zweck des Besuchs gefragt werden und abhängig davon ein 2G-Nachweis verlangt werden (Autohandel) oder eben nicht (Werkstatt).
Für Ihre Mitarbeiter gelten weiterhin die seit dem 24.11.2021 bestehenden Regelungen zu „3G am Arbeitsplatz“ (geimpft, genesen oder aktueller, arbeitstäglicher Testnachweis). 3G am Arbeitsplatz
Auf Bundesebene gilt die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz unabhängig von Inzidenzen oder Krankenhausbelegungen bis zum 19.03.2022:
a) Die Verpflichtung zu 3G wird in allen Betrieben gelten, unabhängig von der Branche und der Anzahl der Mitarbeiter. Die Privilegierung, die der Handel diesbezüglich in Bayern jüngst erfahren hat, gilt somit nicht mehr. Die Anzahl der Mitarbeiter eines Betriebs ist ebenfalls nicht mehr relevant.
b) Jeder Arbeitnehmer, der Kontakt zu anderen Personen (Kunden, Kollegen, etc.) haben kann, muss einen geeigneten Nachweis erbringen.
c) Ein geeigneter Nachweis ist die Vorlage eines Impf- oder Genesenenausweises oder eines aktuellen Tests.
d) Wer keinen Impf- oder Genesenenausweis vorlegt, muss an jedem Arbeitstag einen aktuellen Testnachweis vorlegen. Sofern der Arbeitgeber die Durchführung eines Selbsttests unter Aufsicht im Betrieb gestattet, kann der Arbeitnehmer auf diese Weise seiner Nachweispflicht nachkommen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Durchführung des Tests unter seiner Aufsicht zu ermöglichen, besteht nicht. Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Durchführung des Tests im Betrieb unter Aufsicht gestattet oder nicht, ist er nach der Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung weiterhin verpflichtet, 2 Antigen-Tests pro Woche kostenlos zur Verfügung zu stellen. Alle darüber hinaus notwendigen Tests bzw. Nachweise muss der Arbeitnehmer auf eigene Kosten beschaffen.
e) Mitarbeiter, die sich aufgrund von medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unterliegen ebenso der Testnachweispflicht.
f) Die Zugangskontrolle muss spätestens bei Betreten der Arbeitsstätte erfolgen.
g) Mitarbeiter, die ein gültiges Impf- oder Genesenenzertifikat vorlegen, das vom Arbeitgeber einmal kontrolliert und dokumentiert wurde, müssen dann nicht mehr kontrolliert werden. Bei Mitarbeitern mit Genesenenzertifikat ist jedoch das Ablaufdatum zu dokumentieren und nach Ablauf sind diese Mitarbeiter wieder den täglichen Zugangskontrollen zu unterwerfen.
h) Bei nicht-immunisierten Mitarbeitern, die arbeitstäglich der Testnachweispflicht unterliegen, ist Vor- und Nachname, Datum und Testergebnis zu dokumentieren. Sofern der Arbeitgeber die Durchführung des Tests unter seiner Aufsicht ermöglicht, ist zusätzlich noch die konkrete Uhrzeit der Testdurchführung und Vor- und Nachname der aufsichtsführenden Person zu dokumentieren. Sofern die Möglichkeit zur beaufsichtigten Testung in der Arbeitsstelle angeboten wird, hat diese (mind. 15 Minuten) vor Arbeitsbeginn des Mitarbeiters zu erfolgen. Der Arbeitgeber ist somit nicht verpflichtet, die aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu vergüten.
i) Nach spätestens sechs Monaten sind die erhobenen Daten zu löschen.
j) Auch Inhaber unterliegen diesen 3G-Regelungen am Arbeitsplatz.
k) Datenschutzrechtlich darf der Arbeitgeber im Rahmen der Zutrittskontrolle den G-Status des Beschäftigten erfassen und speichern, die Daten müssen nach § 22 Abs. 2 BDSG besonders geschützt werden (u.a. gesonderte Aufbewahrung getrennt von den übrigen gespeicherten Informationen des jeweiligen Mitarbeiters). Gespeichert werden darf nur der Status (geimpft oder genesen), nicht jedoch das jeweilige Zertifikat selbst.
l) Wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber kein Zertifikat bzw. keinen aktuellen Nachweis vorzeigt und somit seine Arbeitsleistung nicht anbieten und erbringen kann, da er die Arbeitsstätte dann nicht betreten darf, steht ihm in der Regel kein Vergütungsanspruch zu.
2.) Homeoffice
Wiederbelebt wird die Verpflichtung, Arbeit im Homeoffice anzubieten: Arbeitgeber müssen allen Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeiten auch von zu Hause aus erledigen können, die Möglichkeit hierzu anbieten, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Arbeitnehmer müssen ihrerseits das Angebot annehmen, wenn sie nicht entgegenstehende Gründe vorbringen.
3.) Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Arbeitsschutzverordnung ist bis zum 19.03.2022 verlängert worden und beinhaltet u.a. folgende Regelungen:
a) Zurverfügungstellung von 2 kostenlosen Antigen-Selbsttests pro Woche für alle Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
b) Pflicht des Arbeitgebers, Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kontakte zu prüfen.
c) Umsetzung eines betrieblichen Infektionsschutzes und Hygienekonzepts im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
d) Hinweis auf Gefahren von Covid-19 im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung.
4.) ÖPNV
Im öffentlichen Nahverkehr gilt ab 24.11.2021 ebenfalls 3G (geimpft, genesen oder negativer Antigen-Test, der maximal 24 Stunden alt ist bzw. negativer PCR-Test, der maximal 48 Stunden alt ist).
Auch die bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird derzeit überarbeitet und voraussichtlich ab Mittwoch, dem 24.11.2021, gelten. Über alles Wissenswerte dazu werden wir umgehend berichten. Bislang ist jedoch nur mit einer qm-Begrenzung pro Kunde als einzige Änderung für den Handel zu rechnen, sofern die (neue) Hospitalisierungsrate über dem Wert von 9 liegt bzw. eine Gemeinde als Hotspot (7-Tage-Inzidenz über 1.000) eingestuft wird.
Die Inhalte dieser Ausgabe von „INNUNG aktuell“ (3G am Arbeitsplatz und im ÖPNV, Homeoffice sowie Arbeitsschutzverordnung) werden durch die bayerische Verordnung nicht tangiert. Über diese werden wir Sie wie oben beschrieben informieren, sobald die Staatsregierung sie vorgelegt hat. UPDATE 15.11.2021 Seit dem 12.11.2021 ist Tschechien nun als Hochrisikogebiet eingestuft. Für Pendelnde bedeutet das für die Einreise:
Bezüglich der Testpflicht gilt: Die dem Testergebnis zugrundeliegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden vor der Einreise (bei PCR-Tests) vorgenommen worden sein. Das Testergebnis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter (auf Papier) oder in digitaler Form vorliegen. Abfotografierte Nachweise reichen nicht aus. Zudem muss der Test in der BRD oder im Ausland von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-Testverordnung (also beispielsweise die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren, Arztpraxen, Apotheken) oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, vorgenommen oder überwacht werden oder im Ausland von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht werden. Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des RKI oder auch bei der HWKNO:
UPDATE 23.09.2021 Update zu Corona-Regelungen
- Die Möglichkeit der telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden. - Die erleichterten Voraussetzungen zum Zugang zu Kurzarbeitergeld (nur 10% der Belegschaft sowie kein Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden notwendig) sind ebenfalls bis zum 31.12.2021 verlängert worden. - Ab dem 01.11.2021 soll für ungeimpfte Mitarbeiter, die in Quarantäne sind, keine Entschädigung nach § 56 IfSG mehr geleistet werden. - Der Handel unterliegt keinerlei Beschränkungen, was den Zutritt von Kunden angeht (insb. keine 3G-Pflicht, keine Quadratmeterbegrenzung). - Die Maskenpflicht gilt nur in Gebäuden oder geschlossen Räumen, somit nicht im Außenbereich von Werkstätten oder Autohäusern.
Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird bis zum 24.11.2021 verlängert und um neue Regelungen ergänzt, die ab dem 10.09.2021 gelten. Dazu gehören folgende neue Pflichten für Arbeitgeber:
Die bisherigen Regelungen bestehen darüber hinaus fort (z.B. pro Woche zwei kostenlose Selbstoder Schnelltests anbieten, Hygienepläne erstellen, aktualisieren und zugänglich machen, betriebsbedingte Kontakte reduzieren). Neu ist im Hinblick auf das Etablieren von 3G-Regelungen, dass der Arbeitgeber den ihm bekannten Impf- oder Genesenenstatus seiner Mitarbeiter berücksichtigen kann, um Schutzmaßnahmen festzulegen. Allerdings besteht keine Auskunftspflicht der Mitarbeiter darüber, ob sie genesen oder geimpft sind. Die aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html
3-G-RegelungWer gilt als "Vollständig geimpft"? Vollständig gegen COVID-19 geimpft sind Personen, die
Wer gilt als "Genesen"? Als genesen gilt, wer
Liegt die Covid-19 Erkrankung mehr als sechs Monate zurück, benötigt der Genesene zudem eine einmalige Impfung, damit die Erleichterungen weiterhin für ihn gelten.
Wie kann nachgewiesen werden, ob jemand "Geimpft" oder "Genesen" ist? Genesene benötigen einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Dieser Nachweis muss auf einer Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruhen, die mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Als Beleg gilt neben einem PCR-Test bspw. auch ein Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes. Der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff steht ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung dem erforderlichen Testnachweis gleich. Dies kann mit dem Impfpass in verkörperter oder digitaler Form nachgewiesen werden, in welchem die Impfung gemäß § 22 IfSG dokumentiert wird. Sollte zum Zeitpunkt der Impfung kein Impfausweis vorhanden sein oder vorgelegt werden, so erfolgt die Dokumentation durch Ausstellung einer sog. Impfbescheinigung, welche dieselben Angaben enthält. Diese ist ebenfalls zum Nachweis einer vollständigen Impfung geeignet. Antigen-Angebots-Pflicht Die Pflicht für die Unternehmen, den Mitarbeitern wöchentlich einen Antigen-Selbsttest anzubieten (sofern sich diese nicht ausschließlich im Homeoffice befinden), wird durch eine weitere Veränderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geändert und auf 2 Tests pro Woche erhöht. Unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer (häufig wechselnden) Kontakte in der Arbeit haben oder nicht. Geeignete Tests sind sog. Laien-/Selbsttests, bei denen die Arbeitnehmer selbst den Abstrich machen oder sog. POC-Antigentests, die durch eine geschulte Person durchgeführt werden. Eine Verpflichtung der Mitarbeiter, einen Test durchzuführen, ist in der Arbeitsschutzordnung nicht festgelegt worden. Der Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, einen Nachweis über die Beschaffung der Antigentests für 4 Wochen aufzubewahren. Weitergehende Dokumentationspflichten sind nicht vorgesehen. Achtung: Auch wenn zum Beispiel ein kommunales Testzentrum den „Bürgern“ beispielsweise sogar zwei kostenlose Tests pro Woche anbietet, muss der Arbeitgeber parallel das Angebot für Tests im eigenen Unternehmen unterbreiten!
Weitere Informationen: Beachten Sie auch das ausführliche FAQ des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/ sowie das FAQ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Ausstellen eines Test-Zertifikats als Kfz-Betrieb
In Einrichtungen mit (ehemaliger) Testpflicht (Einkaufen, Friseurbesuch, Zoobesuch, Hotels, Restaurants, Pflegeeinrichtungen, Kfz-Betriebe etc.) können Tests vor Ort unter Aufsicht erbracht werden und anschließend ein Testnachweis erstellt werden. Die Testnachweise können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere testgebundene Angebote genutzt werden.
Es gibt hier allerdings keine Regelung, dass andere Unternehmen den Testnachweis akzeptieren müssen. Das heißt, dass dieser Nachweis auch abgelehnt werden kann. Auch gibt es keine Regelung dazu, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern keine Zertifikate ausstellen dürften. Um Schnelltests (also solche, die auch bei Teststationen durch eine andere Person gemacht werden) durchführen zu dürfen, muss von der Person, die zukünftig andere Personen testen möchte, eine Schulung absolviert werden (z.B. bei den Johannitern).
AKTUELLE PENDLERREGELUNGEN: Welche Länder als Risikogebiete eingestuft werden, können Sie den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) entnehmen. Aktuelle Infos finden Sie hierzu auf der Seite des RKI. Die Einstufungen werden regelmäßig dem jeweiligen Infektionsgeschehen angepasst. Es gibt drei verschiedene Kategorien von Risikogebieten: Rechtsgrundlagen: aktuell gültige bayerische Einreise-Quarantäne-Verordnung (EQV) – gilt vorerst bis 18.04.2021; aktuell gültige Bundesverordnung CoronaEinreiseV; bay. AV Testnachweis von Einreisenden gilt vorerst bis 30.04.2021 Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor ihrer Einreise nach Bayern in einem Risikogebiet aufgehalten haben, haben grundsätzlich folgende Verpflichtungen:
Ausnahmen von den oben genannten Pflichten gelten nur, wenn die Personen keine, für eine Corona-Infektion typischen, Krankheitszeichen aufweisen! Ausführlichere Informationen zu den, für unsere Betriebe bzw. deren ausländische Arbeitnehmer relevanten Ausnahmen, finden Sie hier. Eine Kurzübersicht zu den beruflichen/geschäftlichen Ausnahmen bei den Einreisebedingungen finden Sie hier.
Eine Übersicht der Landratsämter in Niederbayern mit den derzeit veröffentlichten Informationen zum Prozessablauf sowie das zugehörige Amtsblatt finden Sie unten auf dieser Seite im Downloadbereich.
Bitte beachten Sie, dass wir mit unseren Übersichten aufgrund der vorherrschenden Situation keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität erheben.
Was gilt für die Abschlussprüfungen? Die Prüfungen werden unter den vorgegebenen Hygienevorschriften weiterhin durchgeführt. Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass sich die Situation kurzfristig ändern kann.
Sie haben Fragen?Gerne steht Ihnen Frau Pietschmann telefonisch (08731 – 37 37 18) oder per Mail (
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
) zur Verfügung.
Öffnungszeiten der ZulassungsstellenDer erneute Lockdown führt, wie bereits das erste Herunterfahren im Frühjahr, zu einer erneut sehr unübersichtlichen Situation hinsichtlich der Öffnungszeiten der Zulassungsstellen. Um Ihnen auch diesmal den ganzheitlichen Überblick zu geben, wurde eine neue Übersicht aufgebaut, die wieder regelmäßig mit aktuellen Informationen gefüttert wird. Die täglich aktualisierte Übersicht finden Sie unter diesem Link: https://www2.kroschke.de/info/zulassungsstellen
Die wichtigsten Fragestellungen zu den Themen Arbeitsrecht, Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten sowie Kurzarbeit beantworten unsere Materialien: Sie haben weitere Fragen? Frau Pietschmann von der Kfz-Innung Niederbayern hilft Ihnen gerne: Tel.: 08731 - 37 37 18 Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
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