Corona: Notbetreuung in Kindertagesstätten Drucken

Die Möglichkeiten zur Kinderbetreuung sind seit Beginn der Corona-Pandemie ein Thema. In Bayern gelten derzeit folgende Regelungen:

 

1.) Nach der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (§ 19 Abs. 1) gilt in einem Landkreis bei einer 7-Tage-Inzidenz…

bis 50: normaler Betrieb

zw. 50 bis 100: eingeschränkter Regelbetrieb (= feste Gruppen, kein offenes Konzept)

über 100: Notbetreuung

2.) Die Regelungen im Falle der Notbetreuung hat das bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales getroffen und u.a. festgelegt, dass „Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,“ in die Notbetreuung gehen dürfen. Eine (formlose) Bestätigung über die Notwendigkeit der Betreuung durch die Eltern selbst ist hier bereits ausreichend.

3.) Darüber hinaus kann jeder Landkreis jedoch noch eigeständige Regelungen treffen. So hat z.B. eine Stadt in Mittelfranken eine Allgemeinverfügung erlassen, die eine Inanspruchnahme der Notbetreuung nur erlaubt, wenn die Eltern in „systemrelevanten Bereichen… insb. Gesundheitsversorgung, …,zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen‘ …“ tätig sind. Für Arbeitnehmer aus dem Bereich der Kfz-Branche, die ihr Kind zur Notbetreuung geben müssen, empfiehlt sich ein Schreiben des Arbeitgebers zur Vorlage in der Kindertagesstätte, in der die „Systemrelevanz“, z.B. für die öffentliche Infrastruktur, bestätigt wird.

 

DOWNLOAD Vorlage Kita Notbetreuung