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4.5 Sachmängelhaftung: Käufer darf Angebot der Selbstabholung durch Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung nicht ablehnen Drucken

Reklamiert ein Kunde während der Gewährleistungsfrist einen Mangel am Fahrzeug, haben Sie Anspruch darauf, dass dieses in Ihrem Betrieb vorbei gebracht wird, damit Sie die Reklamation prüfen und gegebenenfalls den Sachmangel nachbessern können. Erfüllungsort der Nachbesserung beim Fahrzeugkauf ist nach ständiger Rechtsprechung nämlich nicht der Wohnort des Käufers, sondern regelmäßig der Firmensitz des Verkäufers.

Liegt der Wohnort allerdings weiter vom Kfz-Betrieb entfernt, kommt es nicht selten zu Diskussionen wegen des Fahrzeugtransports. Zwar hat der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren entschieden, dass die Transportkosten vom Verkäufer zu tragen sind und der Käufer deshalb auch einen Transportkostenvorschuss verlangen kann. Das heißt jedoch nicht, dass der Käufer frei wählen kann, wie und von wem das Fahrzeug zum Kfz-Betrieb transportiert wird. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln ist es Sache des Verkäufers zu entscheiden, auf welchem Weg das Fahrzeug transportiert wird. Bietet der Verkäufer an, das Fahrzeug selbst abzuholen und auf eigene Kosten zu transportieren, hat der Käufer dies zu akzeptieren. Ein Transport durch den Verkäufer ist laut Gericht auch nicht dadurch unzumutbar, dass der Käufer das Fahrzeug benötigt, die Laufleistung des Fahrzeugs um die zurückzulegende Fahrtstrecke erhöht wird und/oder der Verkäufer mit dem Fahrzeug auf Versicherung des Käufers fährt. Auch darf der Käufer die Selbstabholung durch den Verkäufer nicht ablehnen, nur weil der Verkäufer nicht ausdrücklich den kostenfreien Rücktransport des Fahrzeugs nach der Mangelbeseitigung zugesagt hat (Beschluss des OLG Köln vom 23.10.2018, Az.: 16 U 113/18).


Auszug aus Rundschreiben 02/2019


 

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