forex trading logo

Suchen

Anmeldung



Fernwartung

 

Download TeamViewer QS

Home Nur für Link 5.2 Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zur bedingungslosen Firmenwagennutzung bei „Minijob“ im Ehegattenbetrieb
5.2 Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zur bedingungslosen Firmenwagennutzung bei „Minijob“ im Ehegattenbetrieb Drucken

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst entschieden, dass die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem „Minijob“-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich und der Arbeitsvertrag daher steuerlich nicht anzuerkennen ist.

Im verhandelten Fall ging es um einen Unternehmer, der seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden zu einem Monatslohn von 400 Euro beschäftigte. Im Rahmen des Arbeitsvertrages überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den darin liegenden geldwerten Vorteil, der nach der sog. 1-%-Methode ermittelt wurde, rechnete der Kläger auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 Euro an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines „Minijobs“ einem Fremdvergleich nicht standhalte. Nach den Grundsätzen des BFH müssen Arbeitsverträge, die zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen werden, für die steuerrechtliche Beurteilung hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen denjenigen Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Ein fremder Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten zuzüglich der „regulären“ Entlohnung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden. Dass die Ehefrau für ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb auf die Nutzung eines PKW angewiesen war, sei dabei unerheblich (Urteil des BFH vom 10.10.2018, Az.: X R 44-45/17).

Das Kfz-Gewerbe Bayern teilt diese Meinung nicht, da die nettolohnorientierte Lohngestaltung gerade fremdüblich ist. Es entsteht vielmehr verstärkt der Eindruck, dass der BFH immer mehr eine profiskalische Linie vertritt, welche immer mehr zur Diskriminierung von Verträgen mit nahen Angehörigen führt.

Für weitere Informationen steht Ihnen auch die betriebswirtschaftliche Beratung Ihrer Innung zur Verfügung.

 

Auszug aus Rundschreiben 02/2019


 

          Banner Azubi-Kampagne           Logo Kfz-Gewerbe